Satzung

Satzung des Stadtfeuerwehrverband Augsburg:

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

1. Der Verband führt den Namen Stadtfeuerwehrverband Augsburg e. V.

2. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen und ist durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig gemäß § 21 BGB.

3. Der Sitz des Verbandes ist Augsburg.

4. Der Verband ist Mitglied des Bayer. Landesfeuerwehrverbandes e. V. und des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben.

5. Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

1. Der Zweck des Verbandes ist die
a. Erhaltung und Hebung der Einsatzkraft der Feuerwehren durch Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch.
b. Förderung der Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren.
c. Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten.
d. Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden.
e. Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit der Feuerwehren, einschließlich der Kinderfeuerwehren.
f. Informationsaustausch mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und verantwortlichen Stellen.
g. Informationsaustausch mit den Trägern der Unfallversicherung, anderen Sozialleistungsträgern und sozialen Einrichtungen.
h. Unterstützung und Förderung der Feuerwehrerholungsheime, des Verbands Augsburger Feuerwehren sowie anderer sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
i. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Herausgabe von Publikationen
j. Brandschutzerziehung und -aufklärung.
k. Durchführung der Delegiertenversammlung und des Stadtfeuerwehrverbandstages.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes Augsburg können die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Augsburg, die Berufsfeuerwehr Augsburg sowie die Werk- und Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Augsburg werden.

2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Verbandsvorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Verbandsvorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

6. Durch Beschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss an die letzte dem Verband mitgeteilte Mitgliedsanschrift gerichtet sein. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), dem Austritt bei der Feuerwehr oder der Pensionierung (Berufsfeuerwehr).

8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verbandsvermögen.

9. Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge dazu sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. Der Verbandsvorstand (nach § 9) prüft die Vorschläge und stimmt über die Ernennung ab. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

10. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 5 Verbandsorgane

1. Organe des Verbandes sind:
a. die Delegiertenversammlung
b. der Verbandsvorstand

2. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes aus ihren Ämtern aus.

3. Organmitglieder kraft Amtes scheiden mit Beendigung dieses Amtes auch aus dem Amt des Verbandes aus.

4. Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Die Verbandsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft die Delegiertenversammlung.

 

§ 6 Delegiertenversammlung

1. Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:
a. der Verbandsvorstand (nach § 9)
b. die Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren Augsburg
c. die Leiter und Stellvertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren
d. die Delegierten der Freiwilligen Feuerwehren
e. die Delegierten der Werkfeuerwehren/Betriebsfeuerwehren
f. die Delegierten der Berufsfeuerwehr
g. Ehrenmitglieder
h. Fördernde Mitglieder

2. Die Mitgliedschaften unter b und c sind Kraft Amtes. Die Delegierten der Berufsfeuerwehr, je angefangene 30 Mitglieder = ein Delegierter, werden von der Berufsfeuerwehr benannt.
Die Delegierten der Freiwilligen Feuerwehren, je angefangene 30 Mitglieder (aktive) = ein Delegierter, werden vom jeweiligen Kommandanten benannt.
Die Delegierten aus den Werk-/Betriebsfeuerwehren, je angefangene 30 Mitglieder = ein Delegierter, werden vom jeweiligen Leiter der Werk-/Betriebsfeuerwehr benannt.

3. Fördernde Mitglieder erhalten zur Delegiertenversammlung eine Einladung mit einem Rederecht. Es besteht auf der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.

4. In jedem Geschäftsjahr findet eine Delegiertenversammlung statt. Jede Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

5. Die Delegiertenversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Verbandsvorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung.

7. Versammlungsleiter ist der Verbandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Delegiertenversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Delegiertenversammlung bestimmt.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Delegierte ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

10. Über die Delegiertenversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

11. Der Verbandsvorsitzende kann im Einvernehmenmit dem Verbandsvorstand zur Delegiertenversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahestehen, einladen. Gäste besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung

1. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl der beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
b. Wahl des Schriftführers
c. Wahl des Schatzmeisters
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e. Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
f. Beratungen und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsvorstand oder auf Antrag der Versammlung
g. Beschluss über Satzungsänderungen
h. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsarbeit
i. Erlass einer Jugendordnung
j. Erlass einer Ehrenordnung
k. Wahl von zwei Kassenprüfern
l. Beschluss über Auflösung des Verbands

2. Die Art der Abstimmung (außer a bis d) bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es die Delegiertenversammlung verlangt.


§ 8 Wahl

1. Die beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister werden aus der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Einer der beiden Stellvertreter soll Angehöriger einer Werkfeuerwehr sein, der andere Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr.
Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Die Kassenprüfer werden aus der Versammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Auf Antrag und mit Einverständnis aller Delegierten können der Schriftführer, der Schatzmeister und die Kassenprüfer auch per Handzeichen gewählt werden.


§ 9 Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
a. dem Leiter der Berufsfeuerwehr Augsburg als Verbandsvorsitzender
b. dem ersten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
c. dem zweiten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
d. dem Schatzmeister
e. dem Schriftführer
f. dem Stadtjugendfeuerwehrwart

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter. Der Verbandsvorsitzende und die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sind jeweils alleine vertretungsbefugt.

3. Die Mitgliedschaft des Verbandsvorstandes wird erworben:
a. vom Leiter der Berufsfeuerwehr Augsburg kraft Amtes
b. von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden durch Wahl aus der Delegiertenversammlung
c. vom Schatzmeister und Schriftführer durch Wahl aus der Delegiertenversammlung

4. Weitere Mitglieder der Delegiertenversammlung können zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes hinzugezogen werden.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus.
b. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung der Delegiertenversammlung übertragen sind.
c. Er bestimmt den Jahreshaushaltsplan und legt diesen der Delegiertenversammlung vor.
d. Er bereitet die Delegiertenversammlung vor.
e. Bestätigung des Stadtjugendfeuerwehrwartes

2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.

3. Der Verbandsvorsitzende sowie seine Stellvertreter sind jeweils berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Verbandssintern gilt: Diese Befugnisse stehen dem ersten Stellvertreter nur dann zu, wenn der Vorsitzende nicht verfügbar ist oder dies ausdrücklich genehmigt. Dem zweiten Stellvertreter stehen sie nur zu, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der erste Stellvertreter nicht verfügbar sind oder es genehmigt haben.

4. Der Vorsitzende erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Verbandsvorstandes.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

6. Der Verbandsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

7. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn mind. ¾ der Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.

 

§ 12 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Delegiertenversammlung vorzulegen.

 

§ 13 Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrwarts

1. Der Stadtjugendfeuerwehrwart koordiniert gemeinsame Aktionen der Jugendfeuerwehren der Mitglieder. Er ist Ansprechpartner der Jugendwarte in Richtung Stadtfeuerwehrverband.

2. Die einzelnen Aufgaben werden in einer Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart der Delegiertenversammlung zum Beschluss vorgelegt.

3. Die Jugendfeuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr der Stadt Augsburg“.

 

§ 14 Kassenführung

1. Die Mittel zur Bestreitung des Verbandszweckes werden aufgebracht aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. freiwilligen Beiträgen und Stiftungen
c. sonstigen Zuwendungen
d. sonstigen Einnahmen, z. B. aus Veranstaltungen

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen vom Schatzmeister nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Verbandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von den Stellvertretern geleistet werden.

4. Die Jahresabschlussrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenüberprüfung überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Verbands, einschließlich des Jahresabschlusses. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Delegiertenversammlung zu berichten.

 

§ 15 Ahndung von Pflichtverletzungen

Bei ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Verbandsvermögen wird der Verursacher zur Haftung herangezogen.

 

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verband verarbeitet zur Erfüllung seines Zweckes und in dieser Satzung definierten Aufgaben unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil), E-Mail-Adresse, Bankverbindung sowie Funktion im Verband. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbands zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Als Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. ist der Verband verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verband.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten (bei Beendigung der Mitgliedschaft)
· Löschung seiner Daten (bei Beendigung der Mitgliedschaft)

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Verbandsvorstand aufbewahrt.

6. Alle personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 17 Satzungsänderungsklausel

Der Verbandsvorstand (nach § 9) ist bevollmächtigt, durch die Delegiertenversammlung beschlossene Satzungsänderungen zu ergänzen oder zu ändern, falls diese vom Verbandsregister für die Eintragung der Satzungsänderung oder vom Finanzamt zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte, jedoch nur, wenn die Delegiertenversammlung dem Verbandsvorstand (nach § 9) anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung ausdrücklich eine solche Vollmacht erteilt.

 

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Verbands, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeiten oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbands an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.

Augsburg, 12. Juli 2018

 

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Frank Habermaier
Verbandsvorsitzende

 

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